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Nachteilsausgleich und Notenschutz

Einzelne Schülerinnen und Schüler sind durch unterschiedlich verursachte Beeinträchtigungen, Erkrankungen oder Behinderungen vorübergehend (Armbruch o.Ä.) oder längerfristig (LRS, ASS, ADS…) nicht in der Lage, unter den für alle geltenden Rahmenbedingungen ihr eigentliches Leistungspotential abzurufen. In einem solchen Fall besteht – gegebenenfalls – Handlungsbedarf.

Eltern dieser Schülerinnen und Schüler können gemäß § 2 Abs. 5 SchulG sowie gemäß § 6 Absatz 9 APO-SI (mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften) einen NACHTEILSAUSGLEICH unter Vorlage aktueller fachärztlicher Bescheinigungen, Atteste bzw. Diagnosen - jährlich neu - schriftlich beantragen. Die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs führt dann dazu, dass diesen Schülerinnen und Schülern gegebenenfalls entweder zusätzliche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden oder aber den betroffenen Schülerinnen und Schülern etwa eine verlängerte Bearbeitungszeit – auch bzw. vor allem bei schriftlichen Prüfungen – zugestanden wird. Eine Reduzierung der Qualität oder Quantität der Anforderung hingegen würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da am Franken-Gymnasium alle Schülerinnen und Schüler zielgleich unterrichtet werden.

Die einzelnen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, über dessen Gewährung, Art und Umfang die Schulleitung entscheidet, werden dann zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der Klassenleitung sowie den zuständigen Koordinatorinnen und/oder der Schulleitung verhandelt bzw. vereinbart. Ziel einer solchen kompensierenden Maßnahme ist dann, der einzelnen Schülerin bzw. dem einzelnen Schüler auf sie bzw. ihn und die jeweilige Beeinträchtigung zugeschnittene Arbeits- und Lernbedingung zu schaffen, damit erfolgreich am Unterricht und Schulgeschehen teilgenommen und die eigene Schullaufbahn möglichst erfolgreich absolviert werden kann.

Zu unterscheiden davon ist der NOTENSCHUTZ. Dieser wird Schülerinnen und Schülern mit LRS in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gewährt, wenn eine LRS festgestellt worden ist und ein LRS-Förderprogramm – bevorzugt unser eigenes schulisches – verbindlich und auch regelmäßig wahrgenommen wird. Notenschutz bedeutet, dass die Rechtschreibleistungen „nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen“ werden. Ab Klasse 7 wird ein solcher Notenschutz - wie auch ein Nachteilsausgleich wegen LRS – nur noch „in besonders begründeten Einzelfällen“ und somit ausschließlich  in sehr schwerwiegenden Fällen gewährt. (Zitate aus dem LRS-Erlass, BASS 14-01 Nr. 1)

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau OStR‘ Wasel oder unmittelbar an den Schulleiter!